Am 10. Juli 2012 um 11:00 Uhr stellten die bayerischen Bundestagsabgeordneten Nicole Gohlke, Harald Weinberg, Klaus Ernst und Eva Bulling-Schröter eine Petition für bezahlbares Wohnen in der Müllerstraße in München vor:
(Artikel 106 der Bayerischen Verfassung)
Der Bayerische Landtag wird aufgefordert, folgendes Anliegen gesetzlich zu regeln:
Der Freistaat Bayern sorgt dafür, dass alle Bürgerinnen und Bürger Bayerns in einer angemessenen Wohnung leben können, für die sie von einem durchschnittlichen oder geringen Haushaltseinkommen nicht mehr als ein Drittel davon aufwenden müssen.
Der Freistaat Bayern fördert wieder verstärkt den Bau von Sozialwohnungen durch Wohnungsgesellschaften des Freistaats, der Kommunen, Wohnungsgenossenschaften oder gemeinnützigen Organisationen der Wohlfahrtspflege. Der Freistaat Bayern verpflichtet sich außerdem, einen gesetzlichen Rahmen für die Einführung einer verbindlichen Quote an sozialpreisgebundenen Wohnungen in jeder Kommune zu erlassen.
Alle Förderregelungen sind um die Kriterien Klimagerechtigkeit und Barrierefreiheit zu ergänzen. Notwendige energetische Sanierungen aufgrund der Energiewende sowie barrierefreie Um- oder Neubauten dürfen nicht zu einer Erhöhung der Gesamtmieten für Mieterinnen und Mieter führen.
Die Staatsregierung erarbeitet bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode Maßnahmen zur realen Bedarfsermittlung an Wohnraum unter Berücksichtigung von Haushaltsgröße und Einkommensklassen.
Die Staatsregierung wird verpflichtet, die Wohnungsgesellschaft GBW weiterhin im Eigentum der Landesbank zu belassen oder alternativ an den Freistaat Bayern zu übertragen.
Jeglicher Verkauf der Gemeinnützigen Bayerischen Wohnungsaktiengesellschaft (GBW) oder Teile der GBW an private Investoren wird ausgeschlossen.
Artikel 106 Anspruch auf angemessene Wohnung; Unverletzlichkeit der Wohnung
(1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung.
(2) Die Förderung des Baues billiger Volkswohnungen ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.
(3) Die Wohnung ist für jedermann eine Freistätte und unverletzlich.
Um dem Art. 106 gerecht zu werden, beschließt der Bayerische Landtag ein Gesetz, in dem die Staatsregierung aufgefordert wird, eine umfassende Initiative zu ergreifen, die dazu führt, bezahlbaren Wohnraum, besonders in den Ballungsräumen, zu erhalten und auszuweiten.
Durch ein entsprechendes Gesetz wird die bayerische Staatsregierung aufgefordert, sämtliche Bestrebungen zur Privatisierungen von Wohnungen in ihrem unmittelbaren Hoheitsbereich zu verhindern. Dadurch bleibt der Freistaat Bayern über die Landesbank Bayern Eigentümer der Wohnungsgesellschaft GBW oder wird selbst unmittelbarer Eigentümer der GBW. Die GBW ist eine der größten Wohnungsgesellschaften Bayerns auf dem Wohnungsmarkt. Mit den rund 33.000 Wohnungen, in der Regel ehemalige Werkswohnungen großer bayerischer Unternehmen (wie z. B. Siemens, MAN usw.) kommt der Freistaat seiner Verpflichtung lt. Art. 106 (1) und (2) nach und sorgt damit für den Erhalt von Wohnraum des Freistaats Bayern, um durch „billige Volkswohnungen“ einer weiteren Verschärfung der Mietpreisentwicklung auf dem Wohnungsmarkt entgegenzutreten. Gleiches gilt für anderweitiges Wohnungseigentum des Freistaats Bayern. Ein Verkauf an kommunale Wohnungsgesellschaften im Freistaat Bayern würde nur die Haushalte der Kommunen in unverantwortlicher Weise zusätzlich belasten und ist abzulehnen.
Durch Änderungen des bayerischen Baurechts soll den Kommunen ermöglicht werden, städtische Satzungen zu beschließen, mit denen die Verdrängung von Mieterinnen und Mietern mit durchschnittlichem oder geringem Einkommen aus ihrer Wohnung und ihrem Wohngebiet verhindert wird. Dies steht im Einklang mit dem Eigentumsrecht der bayerischen Verfassung Art 103 (2) und soll den Gehalt des Art. 109 mit Leben erfüllen. Auch das Eigentumsrecht des Grundgesetzes wird dadurch nicht berührt. Vielmehr wird damit der Sozialbindung des Eigentums lt. Art. 14 (2) GG Rechnung getragen und steht nicht im Widerspruch zu Art. 14 (1) GG.
Um dem Art. 106 der bayerischen Verfassung gerecht zu werden, legt der Freistaat Mietobergrenzen fest, die eine Spekulation auf hohe Mieterträge verhindern. Diese Mietobergrenzen orientieren sich an Lage, Ausstattung und Beschaffenheit der Wohnungen sowie am durchschnittlichen Einkommen, wie sie auch für die Berechnung der Altersrenten gelten. Derzeit gilt ein sozialversicherungspflichtiger Bruttoverdienst von rund 2500 EUR pro Monat als Grundlage für einen Rentenpunkt.
In den Ballungsräumen und Wachstumsregionen des Freistaates Bayern, besonders in München, Erlangen, Ingolstadt, Augsburg, Regensburg, Nürnberg/Fürth ist eine zunehmende Knappheit an Wohnungen festzustellen, die für Normal- und Geringverdiener noch finanzierbar sind. Der Freistaat Bayern ist gefordert, durch verstärkte Förderung des sozialen Wohnungsbau für bezahlbare Wohnungen, besonders für Familien, zu sorgen. Dies führt langfristig auch zu einer Entlastung der Sozialhaushalte.
Nach zehn Jahren enden in der Regel die Sozialbindungen bei Sozialwohnungen. Dies führt dann regelmäßig zu erheblichen Mietsteigerungen. Auch wenn der gesetzlich zulässige Rahmen eingehalten wird, verteuern sich die Mieten für diese Wohnungen im Laufe von weiteren 10 Jahren um bis zu 50 bis 100 %. Diese Entwicklung ist im Ballungsraum München besonders stark ausgeprägt.
Initiatoren und Erstpetenten:
Petition als PDF zum Download (Beim Ausdruck die beiden Seiten als Vorder- und Rückseite auf ein Blatt drucken)