O1 Änderung § 4 Landesfinanzordnung
§ 4 Eigenfinanzierung und innerparteilicher Finanzausgleich
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden je zu 45 % zwischen dem Landesverband und dem Kreisverband, in dem ein Mitglied gemeldet ist, aufgeteilt. 10 % der Mitgliedsbeiträge werden dem Kommunalwahlfonds zugeführt, der im Haushalt des Landesverbandes geführt wird. Kreisverbände mit einem jährlichen Beitragsaufkommen unter 1200 Euro erhalten vom Landesverband eine Aufstockung ihres Mitgliedsbeitragsanteils auf 540(alt: “600”) Euro.
(2) Die Kreisverbände legen dem Landesfinanzrat und der Landesfinanzrevisionskommission 6 Monate vor den allgemeinen Kommunalwahlen eine Übersicht über die eingegangen Mandatsträgerbeiträge und noch offenen Forderungen gegenüber Mandatsträgern aus Mandatsträgervereinbarungen vor.
