Spenden für DIE LINKE in Bayern

Servus und Willkommen!
nur eine starke LINKE kann mit Nachdruck auch in Bayern für mehr soziale Gerechtigkeit wirksam sein. Daher brauchen wir für unsere politische Arbeit, unsere Kampagnen, Flugblätter usw. Deine aktive, aber auch Deine finanzielle Unterstützung. Die CSU, SPD, FDP und andere Parteien bekommen für ihre Politik gegen die Menschen immer wieder mehr als großzügige Spenden von Banken, der Wirtschaftslobby und Millionären. DIE LINKE macht Politik für die Menschen und bekommt aus diesen Quellen deswegen natürlich keinen Cent. Wir bitten Dich daher um eine Spende für unsere Arbeit, denn wir machen die Politik für Dich, Deine Familie, Deine Oma, Deine Eltern und Deine Kinder.
In kurzer Zeit hat DIE LINKE schon viel in Bewegung gebracht. Für Deine Unterstützung danke ich Dir herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hermann Ruttmann, Landesschatzmeister
Möglichkeiten der Unterstützung
Du kannst uns auf folgenden Wegen spenden
Spende per einmaliger oder monatlicher Einzugsermächtigung. Lade dazu unser Formular für den Bankeinzug herunter (download) und sende es
per Telefax an 0911 43122040
oder per Post an:
DIE LINKE. Bayern
Äußere Cramer-Klett-Straße 11-13
90489 Nürnberg.
Die Kontoverbindung des Landesverbandes ist
DIE LINKE. Bayern
Sparkasse Nürnberg
DE07 7605 0101 0011 1715 92
BIC: SSKN DE77XXX
Zahlungsgrund: Spende, Vorname, Name, Adresse
Bitte gib unbedingt Deinen Namen und Deine Adressen an. Deine Daten behandeln wir vertraulich. Auf Wunsch stellen wir gerne Spendenbescheinigungen aus.
Schon gewusst?
Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugfähig:
Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- € jährlich, werden nach dem EStG § 34g berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,- € bzw. 1.650,- €, von der Steuerschuld abgezogen werden.
Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach dem EStG § 10 Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.