O3 Änderung § 7 Landesfinanzordnung
§ 7 Abs. 3 der Landesfinanzordnung wird wie folgt geändert:
(3) Die Kreisverbände übergeben monatlich, bis zum 15. des Folgemonats, eine Abrechnung an die Finanzbuchhaltung des Landesverbandes, die die Originale der(alt: “die”) Kontoauszüge, Belege und der(alt: “die”) zugehörigen Beschlüsse des Kreisvorstandes beinhalten. Der Landesverband erstellt zum 30. des Folgemonats Quartalsabrechnungen an den Parteivorstand.
