O4 § 6 Landesfinanzordnung Ehrenamtlichkeit und Vergütung
§ 6 Landesfinanzordnung wird wie folgt umbenannt und geändert:
§ 6 Ehrenamtlichkeit und Vergütung (alt: "Nebenamtlichkeit")
(1) Die Ämter des Landesverbandes Bayern sind prinzipiell ehrenamtlich.
(2) Im Anhang zur Jahresrechnung und zum Haushaltsentwurf ist dem Landesparteitag ein Stellenplan vorzulegen.
(3) Die Landessprecher:innen sowie der/die Landesschatzmeister:in können jeweils eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 8 (Erfahrungsstufe 3) des aktuell gültigen Tarifvertrags der Partei Die Linke in Anspruch nehmen, sofern sie nicht Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags oder eines Landtags sind.
Die Landessprecher:innen können jeweils maximal eine Vollzeitstelle, der/die Landesschatzmeister:in eine 1/3-Teilzeitstelle in Anspruch nehmen.
(4) Die Vergütung der Landessprecher:innen und des/der Landesschatzmeister:in wird in der Regel im Rahmen eines auf die Amtszeit sachgrundbefristeten Arbeitsvertrag beim Landesverband gewährt.
(5) Die Höhe der Entlohnung und die Eingruppierung der Beschäftigten wird im Haushalt des Landesverbandes in Abstimmung mit dem Betriebsrat und nach Beschluss des Landesvorstands festgelegt.
