S1 § 17 Abs. 6 Landessatzung: Größe des Landesparteitags
In § 17 Abs. 6 der Landessatzung wird der Satz 3 gestrichen.
§ 17 Abs. 6 Landessatzung: "Es werden 150 Delegierte in den Kreisverbänden gewählt. Zugeteilt wird der Mandatsanspruch gemäß Zuteilungsverfahren nach Adams (Divisorverfahren mit Aufrundung). Kreisverbände die einen Mandatsanspruch von weniger als 2 haben, bekommen trotzdem 2 Mandate. Letztere werden zusätzlich verteilt und führen zu keinem Mandatsausgleich. (Streichung: Ab 6000 Mitgliedern in Bayern entsenden die Kreisverbände 180 Delegierte, exklusive der Aufstockungsdelegierte für kleinere Kreisverbände, ab 9000 Mitgliedern dann 210 Mandate und so weiter)."
