S2 § 35 Abs. 2 Landessatzung Delegiertenversammlungen Kommunalwahlen
§ 35 Abs. 2 der Landessatzung wird wie folgt geändert:
Bisher:
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber für kommunale Mandate werden auf einer eigens hierfür einzuberufenden Nominierungsversammlung der im Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder aufgestellt.
Neu:
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber für kommunale Mandate werden auf einer eigens hierfür einzuberufenden Nominierungsversammlung des zuständigen Kreisverbands von denjenigen Mitgliedern aufgestellt, die im Wahlkreis wahlberechtigt und diesem Kreisverband zugeordnet sind. Sofern im Wahlgebiet mindestens 250 Mitglieder gemeldet sind, kann die Versammlung als Delegiertenversammlung durchgeführt werden. Das Nähere regeln die Kreisverbände.
