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S3 § 35 Abs. 3 Landessatzung Anhänger*innenversammlung Kommunalwahlen

§ 35 Abs. 3 der Landessatzung wird wie folgt geändert:

Alt:

(3) Sofern in einem Wahlkreis weniger wahlberechtigte Mitglieder gemeldet als Mandate zu vergeben sind, kann das Stimmrecht auf der Nominierungsversammlung auf alle wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger der Partei im Wahlkreis erweitert werden. Dies ist im Vorfeld der Versammlung in öffentlicher Ladung anzukündigen.

Neu:

(3) Sofern in einem Wahlkreis weniger wahlberechtigte Mitglieder gemeldet als Mandate zu vergeben sind, kann das aktive Stimmrecht auf der Nominierungsversammlung durch Beschluss der anwesenden Mitglieder auf anwesende wahlberechtigte Anhängerinnen und Anhänger der Partei im Wahlkreis erweitert werden. Dies ist im Vorfeld der Versammlung in öffentlicher Ladung anzukündigen.

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