Das Bayerische Polizeiaufgabengesetz ist verfassungswidrig

Die Grundsätze des Übermaßgebots und der Verhältnismäßigkeit werden verletzt

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) berät heute erstmals über eine Klage, die als eine von mehreren vor über 5 Jahren eingereicht wurde. Nicht nur das Bundesverfassungsgericht hat bereits am Beispiel anderer Bundesländer deutlich gemacht, dass die Neufassungen der Polizeiaufgabengesetze (PAGs) von Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

In dem Beschluss des Amtsgerichts München vom 07.12.2022 wurde hinsichtlich der Präventivhaft, die durch die LINKE. Bayern explizit mit einer im Dezember eingereichten Klage angegriffen wurde, ausgeführt, dass die Ingewahrsamnahme von Klimaaktivist:innen gegen das Übermaßgebot und die Verhältnismäßigkeit verstößt sowie der Freiheitsentzug im Polizeirecht stets als ultima ratio zu berücksichtigen ist.

„Ich erwarte, dass der Verfassungsgerichtshof endlich deutlich macht, dass die im PAG normierte Präventivhaft ebenso wie die durch die anderen Klagen angegriffenen Punkte der Änderung des PAG für verfassungswidrig erklärt werden", so die Landessprecherin der LINKEN. Bayern Adelheid Rupp.

Weiter führt Rupp aus: “Die Forderung der LINKEN. Bayern ist die Streichung des Artikel 17 Absatz 1 PAG. Insbesondere wurde Präventivhaft ausufernd angewandt, dies zeigte sich besonders deutlich am Beispiel der rechtswidrigen Verhängung gegenüber Klimaaktivist:innen. Die Polizei berücksichtigte nicht die in Artikel 11 ff PAG zur Verfügung stehenden milderen Mittel. Durch die Statuierung einer Gefährderhaftung, also einer Ermächtigung der Ingewahrsamnahme schon im Gefahrenvorfeld, wird, da eine Prognostizierbarkeit des nicht unmittelbaren Geschehensablaufs nicht möglich ist, die Gefahr dadurch konkret, dass von einem „gefährlichen Individuum“ ausgegangen wird. Eine solche personifizierte Gefährdungslage knüpft nicht an ein vorhersehbares Tatgeschehen anhand von Fakten an, stattdessen wird die mutmaßlich „gefährliche“ Haltung einer Person zum Ausgangspunkt der Gefahr. Die dem Subjekt zugeschriebene Gefährlichkeit, bleibt unkonkret, geradezu nebulös. Diese Herangehensweise macht die Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes besonders deutlich."