Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Wahlkreislisten für die Landtags- und Bezirkswahl.
Stimmberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung volljährig ist, deutsch ist und den Hauptwohnsitz seit drei Monaten im Regierungsbezirk hat.
Wählbar ist, wer bei der Landtags- und Bezirkstagswahl das Wahlrecht besitzt.